Coronavirus: Das gilt es bei Flug- und Hotelstornierungen zu beachten

Die Verbreitung der neuen Lungenkrankheit COVID-19, verursacht durch das zuerst in China aufgetretene Coronavirus SARS-CoV-2, steigt immer schneller. Seit Januar 2020 breitet sich die Krankheit auch auf andere Länder aus, vermehrt auch in Europa, wo vor allem Italien betroffen ist. In vielen Regionen ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Manche Länder verschärfen ihre Einreisebedingungen auch für Deutsche. Fluglinien streichen Verbindungen: Die Lufthansa Group plant eine Reduzierung des Flugangebots von bis zu 50 Prozent, führt flexible Umbuchungsmöglichkeiten ein und streicht aufgrund neuer Einreisebestimmungen alle Flüge nach Israel. Hier kannst du erfahren, was Reisende jetzt beachten sollten und welche Rechte sie haben.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts

Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für die chinesische Provinz Hubei, deren Hauptstadt Wuhan ist, ausgesprochen. Von der Provinz Hubei und der Stadt Wuhan ist die akute Atemwegserkrankung COVID-19 seit Dezember 2019 ausgegangen, und das Infektionsrisiko für Reisende wird dort als besonders hoch eingeschätzt.

Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region zu unterlassen. Sie werden nur selten und dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt wird.

Bis auf Weiteres lediglich abgeraten wird von Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macao. Des Weiteren rät das Auswärtige Amt von Reisen in die folgenden Länder und Regionen ab:

  • Von Reisen in die Stadt Daegu und die Provinz Gyeongsangbuk-do in Südkorea,
  • Von Reisen in die Regionen Lombardei und Emilia-Romagna, in die Provinz Südtirol sowie in die Stadt Vò Eugenaeo in der Provinz Padua in Italien,
  • Von Reisen nach ganz Iran.

Einreisebeschränkungen

Israel untersagt seit dem 6. März Reisenden aus Deutschland die Einreise, es sei denn, sie können eine Möglichkeit häuslicher Quarantäne in Israel für die ersten 14 Tage nachweisen, was aber nicht in einem Hotel sein darf. Dies macht einen Urlaub in Israel unmöglich und ist de facto ein vollständiges Einreiseverbot.
Thailand empfahl zeitweilig unter anderem Reisenden aus Deutschland, sich nach der Ankunft im Land für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben. Dies ist aber freiwillig und bedeutet aber keine Zwangsisolierung.

Das Königreich Bhutan wiederum lässt mit sofortiger Wirkung für zwei Wochen überhaupt keine Ausländer mehr ins Land.

Wegen der Ausbreitung von COVID-19 beschloss die italienische Regierung aktuell ein grundsätzliches Ein- und Ausreiseverbot für mehr als 16 Millionen Menschen im Norden des Landes. Betroffen sind die Lombardei, der Norden von Emilia-Romagna und der Osten des Piemonts.

Lufthansa streicht im März mehr als 7000 Europaflüge

Derzeit haben viele Airlines Flüge in Risikogebiete gestrichen oder stark reduziert. So reduzierte etwa die Lufthansa wegen des heftigen Nachfrageeinbruchs ihren Flugplan um bis zu 50 Prozent. Ebenso eine Reihe anderer Airlines.

Die Lufthansa teilte am 5. März mit, wegen COVID-19 bis Ende März rund 7.100 innereuropäische Flüge zu streichen. Dies betrifft vor allem innerdeutsche Flüge und Flüge nach Italien. Lufthansa informiert die betroffenen Fluggäste über die Änderungen und über Umbuchungsmöglichkeiten. Darüber hinaus prüft die Lufthansa derzeit, inwieweit sogar die gesamte Airbus A380 Flotte (14 Flugzeuge) vorübergehend außer Dienst gestellt werden kann.

Lufthansa streicht zudem ab 8. März infolge der Einreisebeschränkungen alle Flüge nach Israel für die nächsten drei Wochen, wie die Fluggesellschaft mitteilte. Das gilt auch für Austrian Airlines sowie Swiss. Dies passiert aus wirtschaftlichen Gründen, denn viele Passagiere sind nicht mehr zur Einreise berechtigt.

Viele Airlines, auch die Lufthansa Group, haben ihre Verbindungen nach China wegen COVID-19 schon vor Wochen vollständig ausgesetzt. Dies wurde weiter verlängert: die Lufthansa Gruppe setzt weiterhin Flüge zum chinesischen Festland bis einschließlich 24. April 2020 aus. Flüge von und nach Hongkong werden im März und April reduziert.

Rückerstattung, Storno und Umbuchung: Was gilt für individuelle Reisen?

Wenn dein Flug gestrichen wurde, bekommst du dein Geld zurück. Wenn du aber selber aus Angst vor Ansteckung einen Flug (oder Bahnticket) stornieren möchtest, musst du grundsätzlich die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel, welche derzeit bezüglich COVID-19 nur für die Provinz Hubei in China gilt. Ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung des Flugtickets dürfte auch bestehen, wenn die Reise aufgrund von Einreisebeschränkungen unmöglich wird, wie etwa bei Reisen nach Israel.

Allerdings räumen einige Airlines dennoch von sich aus kostenfreies Stornieren oder Umbuchen ein. Die Lufthansa etwa und ihre Töchter (Eurowings, Swiss, Austrian Airlines, Air Dolomiti und Brussels Airlines) sichern Reisekunden bei allen Neubuchungen ab 6. März bis zum 31. März eine gebührenfreie Umbuchung zu. Kunden können demnach einmalig ihr Ticket auf ein neues Reisedatum bis 31. Dezember 2020 umändern. Das gilt auch für schon bestehende Buchungen bis zum 5. März mit Abflugdatum bis 30. April. Nähere Auskünfte erteilt die jeweilige Airline. Für diese Kulanzregelungen gilt: Start- und Zielflughafen müssen identisch bleiben. Die Umbuchung musst du vor dem ursprünglichen Reisedatum vornehmen.

Auch die Deutsche Bahn zeigt sich kulant: Fahrgäste können sich unter bestimmten Voraussetzungen den Fahrpreis erstatten lassen, wenn der Reiseanlass wegen COVID-19 entfällt, zum Beispiel, wenn ein Konzert, eine Messe oder eine Sportveranstaltung wegen des Virus abgesagt wird. Ebenso, wenn die Reise in die stark betroffenen Gebiete in Italien geht, oder das Hotel am Zielort wegen Quarantäne geschlossen ist.

Dein Hotel vor Ort, in das du individuell anreist, kannst du grundsätzlich nicht allein wegen COVID-19 kostenfrei stornieren. Hier gilt kein deutsches Reiserecht, und du kannst allenfalls auf die Kulanz des Hotels hoffen. Wenn du individuell buchst, solltest du online Unterkünfte mit einer kurzfristigen Storno-Option buchen. Das Zimmer kostet dann meist zwar etwas mehr, aber so lässt sich der Aufenthalt recht kurzfristig ohne Kosten wieder absagen.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Bei einer offiziellen Reisewarnung, oder wenn die Reise aufgrund von Einreisebeschränkungen oder wegen anderer behördlicher Anordnungen unmöglich wird, kannst du selber die Pauschalreise, ebenso wie bei Individualreisen, kostenfrei stornieren. Wenn der Reiseveranstalter die Reise von sich aus absagt, hast du einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.

Wenn das Auswärtige Amt aber zum Beispiel nur von nicht erforderlichen Reisen abrät, wie zum Beispiel nach Südtirol oder in die Lombardei, besteht zwar noch kein automatisches Recht auf kostenlose Stornierung.

Ein wichtiger Unterschied zu Individualreisen ist hier aber: Wenn durch COVID-19 wichtige Teile des Reiseprogramms wegfallen, etwa weil Sehenswürdigkeiten, wie zum Beispiel Kirchen, unzugänglich sind, Veranstaltungen oder Aufführungen nicht stattfinden oder Läden geschlossen sind, kannst du ebenfalls Geld zurückverlangen, von der Reise zurücktreten oder diese ohne Gebühren stornieren. Das dürfte zumindest bei Pauschalreisen in die von der COVID-19-Verbreitung stark betroffenen Gebiete im Norden Italiens generell der Fall sein.

Einige Reiseveranstalter wie etwa Tui, FTI, Alltours und DER Touristik offerieren unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen: Wer zwischen 1. März 2020 und 18. April 2020 (DER Touristik: 1. März bis 30. April 2020) eine Reise bucht, kann diese bis zum 30. April 2020 stornieren oder umbuchen, aber nur bis 14 Tage vor Abreise. Tui-Kunden, die Asienreisen buchen, können sogar bis zum 30. August 2020 kostenfrei stornieren. Damit wollen die Reiseveranstalter verhindern, dass wegen der Unsicherheit über die weitere Entwicklung überhaupt niemand mehr Reisen bucht.

Rücktrittsversicherung und Auslandskrankenversicherung

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen sichern vorrangig Gründe ab, die beim Reisenden selbst begründet sind. Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt dich nur, wenn du wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von deiner Reise zurücktreten musst. Die bloße Angst zu erkranken ist kein versichertes Ereignis. Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt ebenso kein versichertes Ereignis dar. Auch Einschränkungen am Urlaubsort oder eine eventuelle Quarantäne-Situation sind nicht versichert.
Wenn du eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen hast, bist du im Ausland umfassend geschützt. Solltest du dich während deiner Auslandsreise mit COVID-19 infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten versichert.
Dies trifft auch zu, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert. Eine Ausnahme gilt jedoch für Reisen in die Region Hubei. Für Reisen in Regionen, die mit dieser hohen Sicherheitsstufe klassifiziert sind, besteht bei den meisten Krankenversicherungen grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Was rät das Auswärtige Amt Reisenden noch?

Reisende sollten sich möglichst frühzeitig gegen Grippe impfen lassen, um unnötige COVID-19-Verdachtsfälle zu vermeiden.
Reisende sollten regelmäßig und gründlich die Hände waschen und sich mit den Händen nicht ins Gesicht fassen. Abstand zu Anderen zu halten ist ebenfalls zu empfehlen.
Schutzmasken sind generell nur für Erkrankte sinnvoll oder für Klinikpersonal, aber zumindest in Ausbruchsgebieten wie in der Provinz Hubei sollte man in der Öffentlichkeit Schutzmasken tragen.

Bei Fieber, Husten oder Atemproblemen sollte man einen Arzt kontaktieren und auf seine Reisehistorie hinweisen.

Vor Reiseantritt sollte man sich nach aktuellen Einreise- und Quarantänebestimmungen erkundigen und nach Einreiseverboten, wenn man vorher in einem Risikogebiet war.

Diese kann man bei der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes erfahren.

Reisende können sich bei Reisen in Risikogebiete in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts eintragen und sollten sich während der Reise über die Lage auf dem Laufenden halten.

Flugreisende aus China, Japan, Südkorea, Iran und Italien müssen bei der (Wieder-)Einreise nach Deutschland mit Kontrollen rechnen und eine Aussteigekarte ausfüllen. Dies dient der Nachverfolgung von Kontaktpersonen, wenn sich ein Mitreisender später als mit COVID-19 infiziert herausstellen sollte.

Das Auswärtige Amt bietet eine App an, die aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise für viele Länder anzeigt. Die App „Sicher Reisen“ kannst du kostenlos in den App-Stores für Android und iPhone herunterladen.

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